Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2009/16/0325

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

2009/16/0325

Entscheidungsdatum

13.12.2012

Index

61/01 Familienlastenausgleich

Norm

FamLAG 1967 §2 Abs1 litc

Rechtssatz

Nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera c, FLAG ist entscheidungswesentlich, ob die betreffende Person in der Lage ist, sich den Unterhalt zu verschaffen. Würde eine Person etwa nur bei Vorliegen von im Wesentlichen caritativen Motiven eines Arbeitsgebers oder zu therapeutischen Zwecken beschäftigt werden, ohne dass der Arbeitgeber realistischerweise eine Arbeitsleistung erwarten könnte und würde der Beschäftigte dabei lediglich eine Art Taschengeld erhalten, so reichte dies noch nicht aus, um von der Selbsterhaltungsfähigkeit dieser Person auszugehen vergleiche diesbezüglich auch das hg. Erkenntnis vom 21. Dezember 1999, 94/14/0125). Andererseits ist auch bei einer Behinderung von 100 % nicht ausgeschlossen, dass der Betreffende imstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 5. April 2011, 2010/16/0220). Es kommt daher neben dem Grad auf die Art der Behinderung und die trotz Behinderung verrichtbaren Tätigkeiten an.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2009160325.X04

Im RIS seit

29.04.2013

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2026

Dokumentnummer

JWR_2009160325_20121213X04

Rechtssatz für Ra 2026/16/0010

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2026/16/0010

Entscheidungsdatum

21.04.2026

Index

61/01 Familienlastenausgleich

Norm

FamLAG 1967 §2 Abs1 litc

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2009/16/0325 E 13. Dezember 2012 RS 4

Stammrechtssatz

Nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera c, FLAG ist entscheidungswesentlich, ob die betreffende Person in der Lage ist, sich den Unterhalt zu verschaffen. Würde eine Person etwa nur bei Vorliegen von im Wesentlichen caritativen Motiven eines Arbeitsgebers oder zu therapeutischen Zwecken beschäftigt werden, ohne dass der Arbeitgeber realistischerweise eine Arbeitsleistung erwarten könnte und würde der Beschäftigte dabei lediglich eine Art Taschengeld erhalten, so reichte dies noch nicht aus, um von der Selbsterhaltungsfähigkeit dieser Person auszugehen vergleiche diesbezüglich auch das hg. Erkenntnis vom 21. Dezember 1999, 94/14/0125). Andererseits ist auch bei einer Behinderung von 100 % nicht ausgeschlossen, dass der Betreffende imstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 5. April 2011, 2010/16/0220). Es kommt daher neben dem Grad auf die Art der Behinderung und die trotz Behinderung verrichtbaren Tätigkeiten an.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026160010.L01

Im RIS seit

26.05.2026

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2026

Dokumentnummer

JWR_2026160010_20260421L01