Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2009/16/0315

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

2009/16/0315

Entscheidungsdatum

22.12.2011

Index

61/01 Familienlastenausgleich

Norm

FamLAG 1967 §2 Abs1 litb;

Rechtssatz

Im Beschwerdefall ist das Zusammenspiel zwischen den Kursen am WIFI und dem die praktischen Kenntnisse (welche die grundsätzlich vorausgesetzten Vorkenntnisse ersetzen oder nachholen sollten) vermittelnden Praktikum als Ausbildung zu werten. Die Frage der zeitlichen Beanspruchung ist daher genauso wenig auf die reinen am WIFI verbrachten Stunden zu reduzieren wie bei einem anerkannten Lehrverhältnis auf die an der Berufsschule verbrachten Zeiten. Die Stunden des Ausbildungslehrganges, allenfalls erforderliche Vorbereitungszeiten und die Zeiten des Praktikums sind gesamthaft zu betrachten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2009160315.X05

Im RIS seit

20.01.2012

Zuletzt aktualisiert am

10.05.2012

Dokumentnummer

JWR_2009160315_20111222X05