Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
5
Geschäftszahl
2009/16/0315
Entscheidungsdatum
22.12.2011
Index
61/01 Familienlastenausgleich
Norm
FamLAG 1967 §2 Abs1 litb;
Rechtssatz
Im Beschwerdefall ist das Zusammenspiel zwischen den Kursen am WIFI und dem die praktischen Kenntnisse (welche die grundsätzlich vorausgesetzten Vorkenntnisse ersetzen oder nachholen sollten) vermittelnden Praktikum als Ausbildung zu werten. Die Frage der zeitlichen Beanspruchung ist daher genauso wenig auf die reinen am WIFI verbrachten Stunden zu reduzieren wie bei einem anerkannten Lehrverhältnis auf die an der Berufsschule verbrachten Zeiten. Die Stunden des Ausbildungslehrganges, allenfalls erforderliche Vorbereitungszeiten und die Zeiten des Praktikums sind gesamthaft zu betrachten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2009160315.X05
Im RIS seit
20.01.2012
Zuletzt aktualisiert am
10.05.2012
Dokumentnummer
JWR_2009160315_20111222X05