Verwaltungsgerichtshof
22.12.2011
2009/16/0315
Im Beschwerdefall ist das Zusammenspiel zwischen den Kursen am WIFI und dem die praktischen Kenntnisse (welche die grundsätzlich vorausgesetzten Vorkenntnisse ersetzen oder nachholen sollten) vermittelnden Praktikum als Ausbildung zu werten. Die Frage der zeitlichen Beanspruchung ist daher genauso wenig auf die reinen am WIFI verbrachten Stunden zu reduzieren wie bei einem anerkannten Lehrverhältnis auf die an der Berufsschule verbrachten Zeiten. Die Stunden des Ausbildungslehrganges, allenfalls erforderliche Vorbereitungszeiten und die Zeiten des Praktikums sind gesamthaft zu betrachten.