Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
4
Geschäftszahl
2009/16/0315
Entscheidungsdatum
22.12.2011
Index
61/01 Familienlastenausgleich
Norm
FamLAG 1967 §2 Abs1 litb;
Rechtssatz
Die vertragliche Zusicherung einer späteren tatsächlichen Beschäftigung bedeutet noch nicht, dass die damit im Zusammenhang stehende Ausbildung ausschließlich bei diesem Unternehmen an dessen konkretem Arbeitsplatz hätte umgesetzt werden können.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2009160315.X04
Im RIS seit
20.01.2012
Zuletzt aktualisiert am
10.05.2012
Dokumentnummer
JWR_2009160315_20111222X04