Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.12.2011

Geschäftszahl

2009/16/0315

Rechtssatz

Die vertragliche Zusicherung einer späteren tatsächlichen Beschäftigung bedeutet noch nicht, dass die damit im Zusammenhang stehende Ausbildung ausschließlich bei diesem Unternehmen an dessen konkretem Arbeitsplatz hätte umgesetzt werden können.