Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Dokumenttyp
Rechtssatz
Sammlungsnummer
VwSlg 8604 F/2010
Rechtssatznummer
4
Geschäftszahl
2009/16/0271
Entscheidungsdatum
16.12.2010
Index
32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken
Norm
GebG 1957 §10;
GebG 1957 §15;
GebG 1957 §5;
Beachte
Besprechung in:
ÖStZ 17/2011, 421-427;
Rechtssatz
Zur Frage, worauf die Schrift gesetzt sein muss bzw. woraus die Urkunde bestehen soll, gibt der im I. Abschnitt ("Allgemeine Bestimmungen") erläuterte Begriff des "Papiers" (§ 5 GebG) Auskunft, der sich zwar auf jeden zur Ausfertigung stempelpflichtiger Schriften bestimmten oder verwendeten Stoff bezieht, somit nach dem Wortlaut auf die Bestimmungen des II. Abschnittes; er ist aber insofern auch auf den III. Abschnitt übertragbar, als sich diese Definition in den "Allgemeinen Bestimmungen" findet und im III. Abschnitt nichts Abweichendes geregelt ist. Davon ausgehend steht einer Anwendung dieses "Papierbegriffes" auch auf die Gebührenpflicht von Rechtsgeschäften (III. Abschnitt) nichts entgegen.Zur Frage, worauf die Schrift gesetzt sein muss bzw. woraus die Urkunde bestehen soll, gibt der im römisch eins. Abschnitt ("Allgemeine Bestimmungen") erläuterte Begriff des "Papiers" (Paragraph 5, GebG) Auskunft, der sich zwar auf jeden zur Ausfertigung stempelpflichtiger Schriften bestimmten oder verwendeten Stoff bezieht, somit nach dem Wortlaut auf die Bestimmungen des römisch zwei. Abschnittes; er ist aber insofern auch auf den römisch drei. Abschnitt übertragbar, als sich diese Definition in den "Allgemeinen Bestimmungen" findet und im römisch drei. Abschnitt nichts Abweichendes geregelt ist. Davon ausgehend steht einer Anwendung dieses "Papierbegriffes" auch auf die Gebührenpflicht von Rechtsgeschäften (römisch drei. Abschnitt) nichts entgegen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2009160271.X04
Im RIS seit
04.02.2011
Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015
Dokumentnummer
JWR_2009160271_20101216X04