Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2009/16/0271

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 8604 F/2010

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

2009/16/0271

Entscheidungsdatum

16.12.2010

Index

32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken

Norm

GebG 1957 §10;
GebG 1957 §15;
GebG 1957 §5;

Beachte

Besprechung in: ÖStZ 17/2011, 421-427;

Rechtssatz

Zur Frage, worauf die Schrift gesetzt sein muss bzw. woraus die Urkunde bestehen soll, gibt der im römisch eins. Abschnitt ("Allgemeine Bestimmungen") erläuterte Begriff des "Papiers" (Paragraph 5, GebG) Auskunft, der sich zwar auf jeden zur Ausfertigung stempelpflichtiger Schriften bestimmten oder verwendeten Stoff bezieht, somit nach dem Wortlaut auf die Bestimmungen des römisch zwei. Abschnittes; er ist aber insofern auch auf den römisch drei. Abschnitt übertragbar, als sich diese Definition in den "Allgemeinen Bestimmungen" findet und im römisch drei. Abschnitt nichts Abweichendes geregelt ist. Davon ausgehend steht einer Anwendung dieses "Papierbegriffes" auch auf die Gebührenpflicht von Rechtsgeschäften (römisch drei. Abschnitt) nichts entgegen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2009160271.X04

Im RIS seit

04.02.2011

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2015

Dokumentnummer

JWR_2009160271_20101216X04