Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Dokumenttyp
Rechtssatz
Sammlungsnummer
VwSlg 8604 F/2010
Rechtssatznummer
3
Geschäftszahl
2009/16/0271
Entscheidungsdatum
16.12.2010
Index
32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken
Norm
GebG 1957 §10;
GebG 1957 §15;
Beachte
Besprechung in:
ÖStZ 17/2011, 421-427;
Rechtssatz
Während das GebG den Begriff der - gebührenpflichtigen - "Schrift" (§ 10 GebG) für den II. Abschnitt ("Feste Stempelgebühren für Schriften und Amtshandlungen") näher umschreibt, finden sich im III. Abschnitt ("Gebühren für Rechtsgeschäfte") keine Anhaltspunkte für eine Definition des dort zentralen Begriffes der "Urkunde", deren Errichtung Bedingung für das Entstehen der Rechtsgeschäftsgebühr ist. Der Rechtsprechung zufolge (vgl. das Erkenntnis vom 18. November 1993, Zl. 93/16/0014) entspricht für den Anwendungsbereich der Bestimmungen des III. Abschnittes der Begriff der "Schrift" jenem der (förmlichen) Urkunde.Während das GebG den Begriff der - gebührenpflichtigen - "Schrift" (Paragraph 10, GebG) für den römisch zwei. Abschnitt ("Feste Stempelgebühren für Schriften und Amtshandlungen") näher umschreibt, finden sich im römisch drei. Abschnitt ("Gebühren für Rechtsgeschäfte") keine Anhaltspunkte für eine Definition des dort zentralen Begriffes der "Urkunde", deren Errichtung Bedingung für das Entstehen der Rechtsgeschäftsgebühr ist. Der Rechtsprechung zufolge vergleiche das Erkenntnis vom 18. November 1993, Zl. 93/16/0014) entspricht für den Anwendungsbereich der Bestimmungen des römisch drei. Abschnittes der Begriff der "Schrift" jenem der (förmlichen) Urkunde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2009160271.X03
Im RIS seit
04.02.2011
Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015
Dokumentnummer
JWR_2009160271_20101216X03