Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2009/15/0089

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2009/15/0089

Entscheidungsdatum

08.07.2009

Index

61/01 Familienlastenausgleich

Norm

FamLAG 1967 §2 Abs1 litb;

Rechtssatz

Bei kursmäßigen Veranstaltungen kommt es darauf an, dass sich die Ausbildung in quantitativer Hinsicht vom Besuch von Lehrveranstaltungen oder Kursen aus privaten Interessen unterscheidet vergleiche das zur Studienberechtigung ergangene Erkenntnis vom 1. März 2007, 2006/15/0178). Die von der Judikatur geforderten Voraussetzungen einer Berufsausbildung im Sinne des FLAG können aber auch dann vorliegen, wenn ein Kind die Externistenreifeprüfung ablegen will und sich tatsächlich und zielstrebig auf die Ablegung der Reifeprüfung vorbereitet. Das wird dann anzunehmen sein, wenn die Vorbereitung auf die Ablegung der Reifeprüfung die volle Zeit des Kindes in Anspruch nimmt und das Kind zu den von der Externistenreifeprüfungskommission festgesetzten Terminen zu den Prüfungen antritt vergleiche hiezu das hg. Erkenntnis vom 18. November 2008, 2007/15/0050).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2009150089.X03

Im RIS seit

07.08.2009

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2016

Dokumentnummer

JWR_2009150089_20090708X03

Rechtssatz für 2009/16/0315

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2009/16/0315

Entscheidungsdatum

22.12.2011

Index

61/01 Familienlastenausgleich

Norm

FamLAG 1967 §2 Abs1 litb;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2009/15/0089 E 8. Juli 2009 RS 3 (hier nur erster Satz)

Stammrechtssatz

Bei kursmäßigen Veranstaltungen kommt es darauf an, dass sich die Ausbildung in quantitativer Hinsicht vom Besuch von Lehrveranstaltungen oder Kursen aus privaten Interessen unterscheidet vergleiche das zur Studienberechtigung ergangene Erkenntnis vom 1. März 2007, 2006/15/0178). Die von der Judikatur geforderten Voraussetzungen einer Berufsausbildung im Sinne des FLAG können aber auch dann vorliegen, wenn ein Kind die Externistenreifeprüfung ablegen will und sich tatsächlich und zielstrebig auf die Ablegung der Reifeprüfung vorbereitet. Das wird dann anzunehmen sein, wenn die Vorbereitung auf die Ablegung der Reifeprüfung die volle Zeit des Kindes in Anspruch nimmt und das Kind zu den von der Externistenreifeprüfungskommission festgesetzten Terminen zu den Prüfungen antritt vergleiche hiezu das hg. Erkenntnis vom 18. November 2008, 2007/15/0050).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2009160315.X03

Im RIS seit

20.01.2012

Zuletzt aktualisiert am

10.05.2012

Dokumentnummer

JWR_2009160315_20111222X03

Rechtssatz für Ro 2015/16/0005

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ro 2015/16/0005

Entscheidungsdatum

14.12.2015

Index

61/01 Familienlastenausgleich

Norm

FamLAG 1967 §2 Abs1 litb;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2009/15/0089 E 8. Juli 2009 RS 3 (hier nur erster Satz)

Stammrechtssatz

Bei kursmäßigen Veranstaltungen kommt es darauf an, dass sich die Ausbildung in quantitativer Hinsicht vom Besuch von Lehrveranstaltungen oder Kursen aus privaten Interessen unterscheidet vergleiche das zur Studienberechtigung ergangene Erkenntnis vom 1. März 2007, 2006/15/0178). Die von der Judikatur geforderten Voraussetzungen einer Berufsausbildung im Sinne des FLAG können aber auch dann vorliegen, wenn ein Kind die Externistenreifeprüfung ablegen will und sich tatsächlich und zielstrebig auf die Ablegung der Reifeprüfung vorbereitet. Das wird dann anzunehmen sein, wenn die Vorbereitung auf die Ablegung der Reifeprüfung die volle Zeit des Kindes in Anspruch nimmt und das Kind zu den von der Externistenreifeprüfungskommission festgesetzten Terminen zu den Prüfungen antritt vergleiche hiezu das hg. Erkenntnis vom 18. November 2008, 2007/15/0050).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RO2015160005.J04

Im RIS seit

29.01.2016

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2016

Dokumentnummer

JWR_2015160005_20151214J04