Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

08.07.2009

Geschäftszahl

2009/15/0089

Rechtssatz

Bei kursmäßigen Veranstaltungen kommt es darauf an, dass sich die Ausbildung in quantitativer Hinsicht vom Besuch von Lehrveranstaltungen oder Kursen aus privaten Interessen unterscheidet vergleiche das zur Studienberechtigung ergangene Erkenntnis vom 1. März 2007, 2006/15/0178). Die von der Judikatur geforderten Voraussetzungen einer Berufsausbildung im Sinne des FLAG können aber auch dann vorliegen, wenn ein Kind die Externistenreifeprüfung ablegen will und sich tatsächlich und zielstrebig auf die Ablegung der Reifeprüfung vorbereitet. Das wird dann anzunehmen sein, wenn die Vorbereitung auf die Ablegung der Reifeprüfung die volle Zeit des Kindes in Anspruch nimmt und das Kind zu den von der Externistenreifeprüfungskommission festgesetzten Terminen zu den Prüfungen antritt vergleiche hiezu das hg. Erkenntnis vom 18. November 2008, 2007/15/0050).