Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 99/12/0112

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

99/12/0112

Entscheidungsdatum

22.11.2000

Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §19a;

Rechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof hat z.B. in seinem Erkenntnis vom 11. Mai 1994, Zl. 90/12/0009, aber auch im Erkenntnis vom 24. September 1997, Zl. 95/12/0199, ausgesprochen, dass die Behörde bei Prüfung der Voraussetzungen des Paragraph 19 a, GehG 1956 zu ermitteln hat, worin die dienstlichen Verrichtungen des Beamten bestehen, welche äußeren, seine Arbeitsverrichtung beeinflussenden Faktoren gegeben sind (objektive, auf den Arbeitsplatz bezogene Betrachtung ohne Berücksichtigung der spezifisch subjektiven Verfassung des Bediensteten) und ob diese geeignet sind, als besondere Erschwernis (im Sinne der beiden alternativen Anspruchsvoraussetzungen nach Paragraph 19 a, GehG 1956) gewertet zu werden. Als Vergleichsmaßstab sind dabei nach der Rechtsprechung jene Umstände heranzuziehen, unter welchen Beamte der gleichen Besoldungsgruppe typischerweise Dienst zu versehen haben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999120112.X01

Im RIS seit

08.02.2001

Zuletzt aktualisiert am

01.04.2014

Dokumentnummer

JWR_1999120112_20001122X01

Rechtssatz für 2009/12/0092

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2009/12/0092

Entscheidungsdatum

12.05.2010

Index

L22006 Landesbedienstete Steiermark
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

DBR Stmk 2003 §172;
GehG 1956 §19a;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/12/0112 E 22. November 2000 RS 1 (Hier zu § 172 Stmk DBR 2003)

Stammrechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof hat z.B. in seinem Erkenntnis vom 11. Mai 1994, Zl. 90/12/0009, aber auch im Erkenntnis vom 24. September 1997, Zl. 95/12/0199, ausgesprochen, dass die Behörde bei Prüfung der Voraussetzungen des Paragraph 19 a, GehG 1956 zu ermitteln hat, worin die dienstlichen Verrichtungen des Beamten bestehen, welche äußeren, seine Arbeitsverrichtung beeinflussenden Faktoren gegeben sind (objektive, auf den Arbeitsplatz bezogene Betrachtung ohne Berücksichtigung der spezifisch subjektiven Verfassung des Bediensteten) und ob diese geeignet sind, als besondere Erschwernis (im Sinne der beiden alternativen Anspruchsvoraussetzungen nach Paragraph 19 a, GehG 1956) gewertet zu werden. Als Vergleichsmaßstab sind dabei nach der Rechtsprechung jene Umstände heranzuziehen, unter welchen Beamte der gleichen Besoldungsgruppe typischerweise Dienst zu versehen haben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2009120092.X03

Im RIS seit

06.06.2010

Zuletzt aktualisiert am

26.07.2010

Dokumentnummer

JWR_2009120092_20100512X03