Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.05.2010

Geschäftszahl

2009/12/0092

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/12/0112 E 22. November 2000 RS 1

(Hier zu Paragraph 172, Stmk DBR 2003)

Stammrechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof hat z.B. in seinem Erkenntnis vom 11. Mai 1994, Zl. 90/12/0009, aber auch im Erkenntnis vom 24. September 1997, Zl. 95/12/0199, ausgesprochen, dass die Behörde bei Prüfung der Voraussetzungen des Paragraph 19 a, GehG 1956 zu ermitteln hat, worin die dienstlichen Verrichtungen des Beamten bestehen, welche äußeren, seine Arbeitsverrichtung beeinflussenden Faktoren gegeben sind (objektive, auf den Arbeitsplatz bezogene Betrachtung ohne Berücksichtigung der spezifisch subjektiven Verfassung des Bediensteten) und ob diese geeignet sind, als besondere Erschwernis (im Sinne der beiden alternativen Anspruchsvoraussetzungen nach Paragraph 19 a, GehG 1956) gewertet zu werden. Als Vergleichsmaßstab sind dabei nach der Rechtsprechung jene Umstände heranzuziehen, unter welchen Beamte der gleichen Besoldungsgruppe typischerweise Dienst zu versehen haben.