Aus einem allfälligen Widerspruch zwischen in einem Bescheid aufgetragenen Maßnahmen gemäß § 172 Abs. 6 ForstG 1975 und solchen, zu denen durch baubehördliche Bescheide verpflichtet wurde, lässt sich eine Rechtswidrigkeit des forstbehördlichen Bescheides nicht ableiten.Aus einem allfälligen Widerspruch zwischen in einem Bescheid aufgetragenen Maßnahmen gemäß Paragraph 172, Absatz 6, ForstG 1975 und solchen, zu denen durch baubehördliche Bescheide verpflichtet wurde, lässt sich eine Rechtswidrigkeit des forstbehördlichen Bescheides nicht ableiten.