Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.11.2012

Geschäftszahl

2009/10/0204

Rechtssatz

Aus einem allfälligen Widerspruch zwischen in einem Bescheid aufgetragenen Maßnahmen gemäß Paragraph 172, Absatz 6, ForstG 1975 und solchen, zu denen durch baubehördliche Bescheide verpflichtet wurde, lässt sich eine Rechtswidrigkeit des forstbehördlichen Bescheides nicht ableiten.