Eine Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 69 AVG ist in Leistungssachen nur zulässig, sofern der Bescheid des Sozialversicherungsträgers durch Einbringen einer Klage nicht im Umfang des Klagebegehrens außer Kraft getreten ist (Hinweis: E 28. Juni 1984, 83/08/0124, VwSlg 11484 A/1984).Eine Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß Paragraph 69, AVG ist in Leistungssachen nur zulässig, sofern der Bescheid des Sozialversicherungsträgers durch Einbringen einer Klage nicht im Umfang des Klagebegehrens außer Kraft getreten ist (Hinweis: E 28. Juni 1984, 83/08/0124, VwSlg 11484 A/1984).