Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2006/06/0224

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2006/06/0224

Entscheidungsdatum

05.07.2007

Index

L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Vorarlberg
L81708 Baulärm Umgebungslärm Vorarlberg
L82008 Bauordnung Vorarlberg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauG Vlbg 2001 §26 Abs1 litc;
BauG Vlbg 2001 §8;

Rechtssatz

Paragraph 8, Vlbg BauG 2001 enthält keinen allgemeinen Immissionsschutz. Es handelt sich vielmehr um eine Ausnahmeregelung für Bauwerke, ortsfeste Maschinen und sonstige ortsfeste technische Einrichtungen mit einem aus dem Ortsüblichen herausfallenden Verwendungszweck. Ob eine Belästigung das ortsübliche Ausmaß übersteigt, ist nach dieser Bestimmung unter Berücksichtigung der Flächenwidmung am Standort des Bauvorhabens zu beurteilen. (Hier:

Das Projekt (bestehend aus einem Einfamilienhaus und einem Doppelwohnhaus), das drei Kamine aufweist, die sich hangabwärts vor dem Gebäude auf dem Nachbargrundstück befinden, kann nicht als Bauwerk im Sinne des Paragraph 8, leg. cit. qualifiziert werden, das einen Verwendungszweck hat, der eine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung oder eine Gefährdung des Nachbarn im vorliegenden Wohngebiet erwarten lässt.)

Schlagworte

Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006060224.X02

Im RIS seit

09.08.2007

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2010

Dokumentnummer

JWR_2006060224_20070705X02

Rechtssatz für 2007/06/0287

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 17387 A/2008

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

2007/06/0287

Entscheidungsdatum

28.02.2008

Index

L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Vorarlberg
L81708 Baulärm Umgebungslärm Vorarlberg
L82000 Bauordnung
L82008 Bauordnung Vorarlberg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauG Vlbg 2001 §8;
BauRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2006/06/0224 E 5. Juli 2007 RS 2 (hier ohne den fallspezifischen Zusatz am Ende)

Stammrechtssatz

Paragraph 8, Vlbg BauG 2001 enthält keinen allgemeinen Immissionsschutz. Es handelt sich vielmehr um eine Ausnahmeregelung für Bauwerke, ortsfeste Maschinen und sonstige ortsfeste technische Einrichtungen mit einem aus dem Ortsüblichen herausfallenden Verwendungszweck. Ob eine Belästigung das ortsübliche Ausmaß übersteigt, ist nach dieser Bestimmung unter Berücksichtigung der Flächenwidmung am Standort des Bauvorhabens zu beurteilen. (Hier:

Das Projekt (bestehend aus einem Einfamilienhaus und einem Doppelwohnhaus), das drei Kamine aufweist, die sich hangabwärts vor dem Gebäude auf dem Nachbargrundstück befinden, kann nicht als Bauwerk im Sinne des Paragraph 8, leg. cit. qualifiziert werden, das einen Verwendungszweck hat, der eine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung oder eine Gefährdung des Nachbarn im vorliegenden Wohngebiet erwarten lässt.)

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6 Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007060287.X04

Im RIS seit

25.03.2008

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2013

Dokumentnummer

JWR_2007060287_20080228X04

Rechtssatz für 2007/06/0259

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2007/06/0259

Entscheidungsdatum

28.04.2009

Index

L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Vorarlberg
L81708 Baulärm Umgebungslärm Vorarlberg
L82000 Bauordnung
L82008 Bauordnung Vorarlberg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauG Vlbg 2001 §26 Abs1 litc;
BauG Vlbg 2001 §8;
BauRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2006/06/0224 E 5. Juli 2007 RS 2 (hier: ohne den fallspezifischen Zusatz am Ende)

Stammrechtssatz

Paragraph 8, Vlbg BauG 2001 enthält keinen allgemeinen Immissionsschutz. Es handelt sich vielmehr um eine Ausnahmeregelung für Bauwerke, ortsfeste Maschinen und sonstige ortsfeste technische Einrichtungen mit einem aus dem Ortsüblichen herausfallenden Verwendungszweck. Ob eine Belästigung das ortsübliche Ausmaß übersteigt, ist nach dieser Bestimmung unter Berücksichtigung der Flächenwidmung am Standort des Bauvorhabens zu beurteilen. (Hier:

Das Projekt (bestehend aus einem Einfamilienhaus und einem Doppelwohnhaus), das drei Kamine aufweist, die sich hangabwärts vor dem Gebäude auf dem Nachbargrundstück befinden, kann nicht als Bauwerk im Sinne des Paragraph 8, leg. cit. qualifiziert werden, das einen Verwendungszweck hat, der eine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung oder eine Gefährdung des Nachbarn im vorliegenden Wohngebiet erwarten lässt.)

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6 Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2007060259.X01

Im RIS seit

23.06.2009

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009

Dokumentnummer

JWR_2007060259_20090428X01

Rechtssatz für 2009/06/0174

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2009/06/0174

Entscheidungsdatum

17.11.2009

Index

L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Vorarlberg
L81708 Baulärm Umgebungslärm Vorarlberg
L82008 Bauordnung Vorarlberg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauG Vlbg 2001 §26 Abs1 litc;
BauG Vlbg 2001 §8;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2009/06/0180

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2006/06/0224 E 5. Juli 2007 RS 2 (hier ohne den fallspezifischen Zusatz)

Stammrechtssatz

Paragraph 8, Vlbg BauG 2001 enthält keinen allgemeinen Immissionsschutz. Es handelt sich vielmehr um eine Ausnahmeregelung für Bauwerke, ortsfeste Maschinen und sonstige ortsfeste technische Einrichtungen mit einem aus dem Ortsüblichen herausfallenden Verwendungszweck. Ob eine Belästigung das ortsübliche Ausmaß übersteigt, ist nach dieser Bestimmung unter Berücksichtigung der Flächenwidmung am Standort des Bauvorhabens zu beurteilen. (Hier:

Das Projekt (bestehend aus einem Einfamilienhaus und einem Doppelwohnhaus), das drei Kamine aufweist, die sich hangabwärts vor dem Gebäude auf dem Nachbargrundstück befinden, kann nicht als Bauwerk im Sinne des Paragraph 8, leg. cit. qualifiziert werden, das einen Verwendungszweck hat, der eine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung oder eine Gefährdung des Nachbarn im vorliegenden Wohngebiet erwarten lässt.)

Schlagworte

Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2009060174.X01

Im RIS seit

14.12.2009

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2010

Dokumentnummer

JWR_2009060174_20091117X01

Rechtssatz für 2009/06/0117

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2009/06/0117

Entscheidungsdatum

25.02.2010

Index

L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Vorarlberg
L81708 Baulärm Umgebungslärm Vorarlberg
L82008 Bauordnung Vorarlberg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauG Vlbg 2001 §26 Abs1 litc;
BauG Vlbg 2001 §8;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2006/06/0224 E 5. Juli 2007 RS 2 Hier: ohne den fallspezifischen Zusatz

Stammrechtssatz

Paragraph 8, Vlbg BauG 2001 enthält keinen allgemeinen Immissionsschutz. Es handelt sich vielmehr um eine Ausnahmeregelung für Bauwerke, ortsfeste Maschinen und sonstige ortsfeste technische Einrichtungen mit einem aus dem Ortsüblichen herausfallenden Verwendungszweck. Ob eine Belästigung das ortsübliche Ausmaß übersteigt, ist nach dieser Bestimmung unter Berücksichtigung der Flächenwidmung am Standort des Bauvorhabens zu beurteilen. (Hier:

Das Projekt (bestehend aus einem Einfamilienhaus und einem Doppelwohnhaus), das drei Kamine aufweist, die sich hangabwärts vor dem Gebäude auf dem Nachbargrundstück befinden, kann nicht als Bauwerk im Sinne des Paragraph 8, leg. cit. qualifiziert werden, das einen Verwendungszweck hat, der eine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung oder eine Gefährdung des Nachbarn im vorliegenden Wohngebiet erwarten lässt.)

Schlagworte

Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2009060117.X01

Im RIS seit

26.03.2010

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2011

Dokumentnummer

JWR_2009060117_20100225X01

Rechtssatz für 2006/06/0152

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2006/06/0152

Entscheidungsdatum

15.04.2010

Index

L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Vorarlberg
L81708 Baulärm Umgebungslärm Vorarlberg
L82008 Bauordnung Vorarlberg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauG Vlbg 2001 §26 Abs1 litc;
BauG Vlbg 2001 §8;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2006/06/0224 E 5. Juli 2007 RS 2 (hier: ohne den fallspezifischen Zusatz)

Stammrechtssatz

Paragraph 8, Vlbg BauG 2001 enthält keinen allgemeinen Immissionsschutz. Es handelt sich vielmehr um eine Ausnahmeregelung für Bauwerke, ortsfeste Maschinen und sonstige ortsfeste technische Einrichtungen mit einem aus dem Ortsüblichen herausfallenden Verwendungszweck. Ob eine Belästigung das ortsübliche Ausmaß übersteigt, ist nach dieser Bestimmung unter Berücksichtigung der Flächenwidmung am Standort des Bauvorhabens zu beurteilen. (Hier:

Das Projekt (bestehend aus einem Einfamilienhaus und einem Doppelwohnhaus), das drei Kamine aufweist, die sich hangabwärts vor dem Gebäude auf dem Nachbargrundstück befinden, kann nicht als Bauwerk im Sinne des Paragraph 8, leg. cit. qualifiziert werden, das einen Verwendungszweck hat, der eine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung oder eine Gefährdung des Nachbarn im vorliegenden Wohngebiet erwarten lässt.)

Schlagworte

Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2006060152.X03

Im RIS seit

06.05.2010

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2012

Dokumentnummer

JWR_2006060152_20100415X03