Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2009/06/0077

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 17949 A/2010

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2009/06/0077

Entscheidungsdatum

17.08.2010

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
95/03 Vermessungsrecht

Norm

VermG 1968 §17 Z2;
VermG 1968 §34 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Der Gesetzgeber spricht im Paragraph 34, Absatz eins, VermG 1968 schon deshalb vom Antrag der Grundeigentümer (also in der Mehrzahl), weil er sich in der Folge auf Grenzvermessungen in der Mehrzahl und nicht in der Einzahl bezieht. Aus der Verwendung des Begriffes Grundeigentümer in der Mehrzahl kann somit nicht abgeleitet werden, dass der Gesetzgeber damit verlangt, ein solcher Antrag gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VermG 1968 auf Umwandlung (Paragraph 17, Ziffer 2,) müsse von allen von diesem Antrag betroffenen Grundeigentümern gestellt werden. Dagegen spricht auch, dass in den Erläuterungen zu Paragraph 34, Absatz eins, VermG 1968 Regierungsvorlage 1422 BlgNR römisch dreizehn. Gesetzgebungsperiode zu Paragraph 34, VermG 1968, abgedruckt in Pregesbauer, Vermessungsrecht, 2007, 61) ausgeführt wird, dass diese Bestimmung die Fälle regelt, in denen "das Vermessungsamt auf Antrag einer Partei Grenzvermessung durchführen kann". Die Besonderheit des Paragraph 34, VermG 1968 ist allerdings, dass es in der Hand der Vermessungsämter gelegen ist, ob sie im Hinblick auf die Erfüllung der übrigen gesetzlichen Aufgaben einem solchen Antrag überhaupt entsprechen. Weiters wird in den Erläuterungen (a.a.O., 62) ausgeführt, dass nach dieser Bestimmung Vermessungen zum Zwecke der Umwandlung in Frage kommen, da die Anlegung des neuen Katasters nicht nur im privaten, sondern auch im öffentlichen Interesse gelegen ist.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2009060077.X01

Im RIS seit

01.10.2010

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2015

Dokumentnummer

JWR_2009060077_20100817X01