Verwaltungsgerichtshof
17.08.2010
2009/06/0077
Der Gesetzgeber spricht im Paragraph 34, Absatz eins, VermG 1968 schon deshalb vom Antrag der Grundeigentümer (also in der Mehrzahl), weil er sich in der Folge auf Grenzvermessungen in der Mehrzahl und nicht in der Einzahl bezieht. Aus der Verwendung des Begriffes Grundeigentümer in der Mehrzahl kann somit nicht abgeleitet werden, dass der Gesetzgeber damit verlangt, ein solcher Antrag gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VermG 1968 auf Umwandlung (Paragraph 17, Ziffer 2,) müsse von allen von diesem Antrag betroffenen Grundeigentümern gestellt werden. Dagegen spricht auch, dass in den Erläuterungen zu Paragraph 34, Absatz eins, VermG 1968 Regierungsvorlage 1422 BlgNR römisch dreizehn. Gesetzgebungsperiode zu Paragraph 34, VermG 1968, abgedruckt in Pregesbauer, Vermessungsrecht, 2007, 61) ausgeführt wird, dass diese Bestimmung die Fälle regelt, in denen "das Vermessungsamt auf Antrag einer Partei Grenzvermessung durchführen kann". Die Besonderheit des Paragraph 34, VermG 1968 ist allerdings, dass es in der Hand der Vermessungsämter gelegen ist, ob sie im Hinblick auf die Erfüllung der übrigen gesetzlichen Aufgaben einem solchen Antrag überhaupt entsprechen. Weiters wird in den Erläuterungen (a.a.O., 62) ausgeführt, dass nach dieser Bestimmung Vermessungen zum Zwecke der Umwandlung in Frage kommen, da die Anlegung des neuen Katasters nicht nur im privaten, sondern auch im öffentlichen Interesse gelegen ist.