Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2009/05/0105

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

2009/05/0105

Entscheidungsdatum

12.06.2012

Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L80004 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich

Norm

BauO OÖ 1994 §31 Abs4;
BauRallg;
ROG OÖ 1994 §22 Abs3;

Rechtssatz

Die nunmehr für die Widmung "Kurgebiet" maßgebliche Bestimmung des Paragraph 22, Absatz 3, OÖ ROG 1994 erlaubt - soweit diese auf Kuranstalten abgestellt ist - die Errichtung von Tourismusbetrieben und Erholungseinrichtungen, ohne eine umfangmäßige Beschränkung vorzusehen. Ebenfalls nicht zulässig ist nach Paragraph 22, Absatz 3, OÖ ROG 1994 bei dieser Widmung die Errichtung von (bloßen) Wohngebäuden. Von daher räumt diese Bestimmung den Nachbarn kein subjektivöffentliches Recht ein, weil diese Bestimmung keine Anhaltspunkte dafür enthält, dass damit von den Eigentümern nahegelegener Grundstücke konkrete Nachteile abgewehrt werden sollen, die aus dem örtlichen Naheverhältnis zu den im Kurgebiet unzulässigen Bauvorhaben resultieren. Paragraph 22, Absatz 3, OÖ ROG 1994 zählt nicht zu jenen Bestimmungen, die iSd Paragraph 31, Absatz 4, OÖ BauO 1994 auch dem Interesse der Nachbarschaft dienen.

Schlagworte

Planung Widmung BauRallg3 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2009050105.X04

Im RIS seit

27.06.2012

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2013

Dokumentnummer

JWR_2009050105_20120612X04