Verwaltungsgerichtshof
12.06.2012
2009/05/0105
Die nunmehr für die Widmung "Kurgebiet" maßgebliche Bestimmung des Paragraph 22, Absatz 3, OÖ ROG 1994 erlaubt - soweit diese auf Kuranstalten abgestellt ist - die Errichtung von Tourismusbetrieben und Erholungseinrichtungen, ohne eine umfangmäßige Beschränkung vorzusehen. Ebenfalls nicht zulässig ist nach Paragraph 22, Absatz 3, OÖ ROG 1994 bei dieser Widmung die Errichtung von (bloßen) Wohngebäuden. Von daher räumt diese Bestimmung den Nachbarn kein subjektivöffentliches Recht ein, weil diese Bestimmung keine Anhaltspunkte dafür enthält, dass damit von den Eigentümern nahegelegener Grundstücke konkrete Nachteile abgewehrt werden sollen, die aus dem örtlichen Naheverhältnis zu den im Kurgebiet unzulässigen Bauvorhaben resultieren. Paragraph 22, Absatz 3, OÖ ROG 1994 zählt nicht zu jenen Bestimmungen, die iSd Paragraph 31, Absatz 4, OÖ BauO 1994 auch dem Interesse der Nachbarschaft dienen.