Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2009/05/0103

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2009/05/0103

Entscheidungsdatum

21.12.2010

Index

L78004 Elektrizität Oberösterreich

Norm

ElWOG OÖ 2006 §12;
ElWOG OÖ 2006 §14;

Rechtssatz

Selbst in Fällen, in denen die Einhaltung der festgelegten Immissionsgrenzwerte trotz Vorschreibung aller zumutbaren Auflagen nicht (gänzlich) erreicht werden kann, ist die Genehmigung einer Betriebsanlage nicht ausgeschlossen (Hinweis E vom 25. Juni 2008, 2005/04/0182 und E vom 10. September 2008, 2008/05/0009). Es hat vielmehr zu gelten, dass die Genehmigung der Anlage, mit deren Betrieb keine erheblichen Zusatzbelastungen mit Luftschadstoffen verbunden ist und die daher keinen relevanten Beitrag zur Immissionsbelastung leistet, nicht schon deshalb versagt werden darf, weil es im betreffenden Gebiet zur Überschreitung der Immissionsgrenzwerte kommt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2009050103.X03

Im RIS seit

19.01.2011

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2011

Dokumentnummer

JWR_2009050103_20101221X03