Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
3
Geschäftszahl
2009/05/0103
Entscheidungsdatum
21.12.2010
Index
L78004 Elektrizität Oberösterreich
Norm
ElWOG OÖ 2006 §12;
ElWOG OÖ 2006 §14;
Rechtssatz
Selbst in Fällen, in denen die Einhaltung der festgelegten Immissionsgrenzwerte trotz Vorschreibung aller zumutbaren Auflagen nicht (gänzlich) erreicht werden kann, ist die Genehmigung einer Betriebsanlage nicht ausgeschlossen (Hinweis E vom 25. Juni 2008, 2005/04/0182 und E vom 10. September 2008, 2008/05/0009). Es hat vielmehr zu gelten, dass die Genehmigung der Anlage, mit deren Betrieb keine erheblichen Zusatzbelastungen mit Luftschadstoffen verbunden ist und die daher keinen relevanten Beitrag zur Immissionsbelastung leistet, nicht schon deshalb versagt werden darf, weil es im betreffenden Gebiet zur Überschreitung der Immissionsgrenzwerte kommt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2009050103.X03
Im RIS seit
19.01.2011
Zuletzt aktualisiert am
08.03.2011
Dokumentnummer
JWR_2009050103_20101221X03