Verwaltungsgerichtshof
21.12.2010
2009/05/0103
Selbst in Fällen, in denen die Einhaltung der festgelegten Immissionsgrenzwerte trotz Vorschreibung aller zumutbaren Auflagen nicht (gänzlich) erreicht werden kann, ist die Genehmigung einer Betriebsanlage nicht ausgeschlossen (Hinweis E vom 25. Juni 2008, 2005/04/0182 und E vom 10. September 2008, 2008/05/0009). Es hat vielmehr zu gelten, dass die Genehmigung der Anlage, mit deren Betrieb keine erheblichen Zusatzbelastungen mit Luftschadstoffen verbunden ist und die daher keinen relevanten Beitrag zur Immissionsbelastung leistet, nicht schon deshalb versagt werden darf, weil es im betreffenden Gebiet zur Überschreitung der Immissionsgrenzwerte kommt.