Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Dokumenttyp
Rechtssatz
Sammlungsnummer
VwSlg 18193 A/2011
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
2009/05/0095
Entscheidungsdatum
06.09.2011
Index
L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82009 Bauordnung Wien
Norm
BauO Wr §85 Abs4;
BauO Wr §85 Abs5;
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2005/05/0119 E 21. Juli 2005 RS 5
(hier: nur erster Satz)
Stammrechtssatz
Zur Frage, ob eine projektierte bauliche Anlage (hier konkret: eine Werbeanlage auf einem Dachfirst) das Stadtbild beeinträchtigt, hat die Behörde ein Sachverständigengutachten einzuholen und dieses auf seine Vollständigkeit und Schlüssigkeit zu überprüfen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. September 1992, Zl. 92/05/0123). Der Sachverständige hat in seine Beurteilung jenes Gebiet einzubeziehen, das für das charakteristische (maßgebliche) Erscheinungsbild des Ortes bzw. Ortsteiles von Bedeutung ist. (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. Juni 1996, Zl. 95/05/0326).Zur Frage, ob eine projektierte bauliche Anlage (hier konkret: eine Werbeanlage auf einem Dachfirst) das Stadtbild beeinträchtigt, hat die Behörde ein Sachverständigengutachten einzuholen und dieses auf seine Vollständigkeit und Schlüssigkeit zu überprüfen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 15. September 1992, Zl. 92/05/0123). Der Sachverständige hat in seine Beurteilung jenes Gebiet einzubeziehen, das für das charakteristische (maßgebliche) Erscheinungsbild des Ortes bzw. Ortsteiles von Bedeutung ist. vergleiche das hg. Erkenntnis vom 25. Juni 1996, Zl. 95/05/0326).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2009050095.X01
Im RIS seit
06.10.2011
Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015
Dokumentnummer
JWR_2009050095_20110906X01