Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.07.2005

Geschäftszahl

2005/05/0119

Rechtssatz

Zur Frage, ob eine projektierte bauliche Anlage (hier konkret: eine Werbeanlage auf einem Dachfirst) das Stadtbild beeinträchtigt, hat die Behörde ein Sachverständigengutachten einzuholen und dieses auf seine Vollständigkeit und Schlüssigkeit zu überprüfen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 15. September 1992, Zl. 92/05/0123). Der Sachverständige hat in seine Beurteilung jenes Gebiet einzubeziehen, das für das charakteristische (maßgebliche) Erscheinungsbild des Ortes bzw. Ortsteiles von Bedeutung ist. vergleiche das hg. Erkenntnis vom 25. Juni 1996, Zl. 95/05/0326).