Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Dokumenttyp
Rechtssatz
Sammlungsnummer
VwSlg 18360 A/2012
Rechtssatznummer
6
Geschäftszahl
2009/01/0036
Entscheidungsdatum
15.03.2012
Index
E2D Assoziierung Türkei
E2D E02401013
E2D E05204000
E2D E11401020
25/04 Sonstiges Strafprozessrecht
32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken
41/02 Passrecht Fremdenrecht
41/02 Staatsbürgerschaft
Norm
ARB1/80 Art6;
FrG 1997;
NAG 2005;
StaatsbürgerschaftsrechtsNov 2005;
Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
2010/01/0052 E 11. Oktober 2012
Rechtssatz
Vor dem Hintergrund des Anliegens der Staatsbürgerschaftsrechts-Novelle 2005, Wertungswidersprüche zu den Bestimmungen des NAG zu vermeiden, ist auch für einen dem Fremdengesetz 1997 unterfallenden Zeitraum eines Aufenthaltes "ohne Bewilligung" angesichts der eindeutigen, zum Aufenthaltsrecht nach NAG ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes davon auszugehen, dass im Falle einer Berechtigung eines türkischen Staatsangehörigen nach Art. 6 ARB auch nach dem Fremdengesetz 1997 ein rechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet vorläge.Vor dem Hintergrund des Anliegens der Staatsbürgerschaftsrechts-Novelle 2005, Wertungswidersprüche zu den Bestimmungen des NAG zu vermeiden, ist auch für einen dem Fremdengesetz 1997 unterfallenden Zeitraum eines Aufenthaltes "ohne Bewilligung" angesichts der eindeutigen, zum Aufenthaltsrecht nach NAG ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes davon auszugehen, dass im Falle einer Berechtigung eines türkischen Staatsangehörigen nach Artikel 6, ARB auch nach dem Fremdengesetz 1997 ein rechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet vorläge.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2009010036.X06
Im RIS seit
20.04.2012
Zuletzt aktualisiert am
02.09.2015
Dokumentnummer
JWR_2009010036_20120315X06