Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2009/01/0028

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2009/01/0028

Entscheidungsdatum

20.09.2011

Index

41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

StbG 1985 §10 Abs1 Z6 idF 2006/I/037;

Rechtssatz

Die Staatsbürgerschaftsbehörde geht im Ergebnis zutreffend davon aus, dass bereits zwei bestimmte Geschwindigkeitsübertretungen - im Beschwerdefall Überschreitungen der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von jeweils 100 km/h um 54 bzw. 40 km/h - das Verleihungshindernis des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG verwirklichen. Das Argument des Verleihungswerbers, dass die dabei jeweils übertretene Geschwindigkeitsbeschränkung nach dem Immissionsschutzgesetz-Luft "in erster Linie dem Immissionsschutz" diene, greift insofern zu kurz, als die gegenständlichen Geschwindigkeitsübertretungen jedenfalls auch eine gravierende Gefährdung der Ordnung und Sicherheit des Straßenverkehrs darstellen. (Hier: Erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitungen durch einen Berufskraftfahrer, Entziehung der Lenkberechtigung für zwei Wochen, kurzer Zeitraum des Wohlverhaltens bei Erlassung des über den Antrag auf Verleihung der Staatsbürgerschaft absprechenden Bescheides, gerechtfertigte negative Zukunftsprognose - Hinweis E 18. Februar 2011, Zl. 2009/01/0029.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2009010028.X01

Im RIS seit

31.10.2011

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2012

Dokumentnummer

JWR_2009010028_20110920X01