Verwaltungsgerichtshof
20.09.2011
2009/01/0028
Die Staatsbürgerschaftsbehörde geht im Ergebnis zutreffend davon aus, dass bereits zwei bestimmte Geschwindigkeitsübertretungen - im Beschwerdefall Überschreitungen der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von jeweils 100 km/h um 54 bzw. 40 km/h - das Verleihungshindernis des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG verwirklichen. Das Argument des Verleihungswerbers, dass die dabei jeweils übertretene Geschwindigkeitsbeschränkung nach dem Immissionsschutzgesetz-Luft "in erster Linie dem Immissionsschutz" diene, greift insofern zu kurz, als die gegenständlichen Geschwindigkeitsübertretungen jedenfalls auch eine gravierende Gefährdung der Ordnung und Sicherheit des Straßenverkehrs darstellen. (Hier: Erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitungen durch einen Berufskraftfahrer, Entziehung der Lenkberechtigung für zwei Wochen, kurzer Zeitraum des Wohlverhaltens bei Erlassung des über den Antrag auf Verleihung der Staatsbürgerschaft absprechenden Bescheides, gerechtfertigte negative Zukunftsprognose - Hinweis E 18. Februar 2011, Zl. 2009/01/0029.)