Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
2008/22/0758
Entscheidungsdatum
05.10.2010
Index
41/02 Passrecht Fremdenrecht
Norm
NAG 2005 §47 Abs3 Z3;
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2008/22/0071 E 15. April 2010 RS 2
(Zusatz: Die Behörde darf sich bei Zweifeln an der Richtigkeit der
vorgelegten Erklärung nicht auf das Fehlen von Kontoauszügen
zurückziehen, sondern hätte dem Fremden Gelegenheit geben müssen,
die behaupteten Unterhaltszahlungen auf andere Art nachzuweisen.)
Stammrechtssatz
Der Ansicht, dass lediglich Kontoauszüge geeignet wären, das Vorliegen von in § 47 Abs. 3 Z 3 NAG 2005 festgelegten Voraussetzungen nachzuweisen, kann nicht gefolgt werden (Hinweis E vom 25. März 2010, 2007/21/0557).Der Ansicht, dass lediglich Kontoauszüge geeignet wären, das Vorliegen von in Paragraph 47, Absatz 3, Ziffer 3, NAG 2005 festgelegten Voraussetzungen nachzuweisen, kann nicht gefolgt werden (Hinweis E vom 25. März 2010, 2007/21/0557).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2008220758.X01
Im RIS seit
02.11.2010
Zuletzt aktualisiert am
05.01.2012
Dokumentnummer
JWR_2008220758_20101005X01