Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

05.10.2010

Geschäftszahl

2008/22/0758

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2008/22/0071 E 15. April 2010 RS 2

(Zusatz: Die Behörde darf sich bei Zweifeln an der Richtigkeit der vorgelegten Erklärung nicht auf das Fehlen von Kontoauszügen zurückziehen, sondern hätte dem Fremden Gelegenheit geben müssen, die behaupteten Unterhaltszahlungen auf andere Art nachzuweisen.)

Stammrechtssatz

Der Ansicht, dass lediglich Kontoauszüge geeignet wären, das Vorliegen von in Paragraph 47, Absatz 3, Ziffer 3, NAG 2005 festgelegten Voraussetzungen nachzuweisen, kann nicht gefolgt werden (Hinweis E vom 25. März 2010, 2007/21/0557).