Eine der Voraussetzungen für das Absehen von der Strafe nach § 25 Abs. 1 FinStrG liegt darin, dass die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat. Auf die Frage einer nachträglichen (teilweisen) Schadensgutmachung kommt es dabei nicht an (vgl. die bei Leitner/Toifl/Brandl, Österreichisches Finanzstrafrecht3, Rz 377, zitierte hg Rechtsprechung). Dass aber bei einem strafbestimmenden Wertbetrag von über 50.000 Euro das Tatbestandsmerkmal der "unbedeutenden Folgen" nicht erfüllt sein kann, bedarf keiner weiteren Erläuterung (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 26. November 1998, 98/16/0199).Eine der Voraussetzungen für das Absehen von der Strafe nach Paragraph 25, Absatz eins, FinStrG liegt darin, dass die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat. Auf die Frage einer nachträglichen (teilweisen) Schadensgutmachung kommt es dabei nicht an vergleiche die bei Leitner/Toifl/Brandl, Österreichisches Finanzstrafrecht3, Rz 377, zitierte hg Rechtsprechung). Dass aber bei einem strafbestimmenden Wertbetrag von über 50.000 Euro das Tatbestandsmerkmal der "unbedeutenden Folgen" nicht erfüllt sein kann, bedarf keiner weiteren Erläuterung vergleiche auch das hg. Erkenntnis vom 26. November 1998, 98/16/0199).