Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2007/14/0021

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2007/14/0021

Entscheidungsdatum

28.11.2007

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Rechtssatz

Die Zurechnung von Wirtschaftsgütern erfolgt nach Maßgabe des wirtschaftlichen Eigentums. Wirtschaftlicher Eigentümer ist in der Regel der zivilrechtliche Eigentümer. Zivilrechtliches und wirtschaftliches Eigentum fallen jedoch auseinander, wenn ein anderer als der zivilrechtliche Eigentümer die positiven Befugnisse, die Ausdruck des zivilrechtlichen Eigentums sind, wie insbesondere Gebrauch, Verbrauch, Veränderung, Belastung und Veräußerung, auszuüben in der Lage ist, und wenn er zugleich den negativen Inhalt des Eigentumsrechts, nämlich den Ausschluss Dritter von der Einwirkung auf die Sache, geltend machen kann. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist anhand des Gesamtbildes der Verhältnisse des jeweiligen Falles festzustellen (Hinweis E 25. Jänner 2006, Zl. 2002/13/0042, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2007140021.X01

Im RIS seit

17.01.2008

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2017

Dokumentnummer

JWR_2007140021_20071128X01

Rechtssatz für 2004/15/0115

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2004/15/0115

Entscheidungsdatum

04.03.2009

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2007/14/0021 E 28. November 2007 RS 1 (hier ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Die Zurechnung von Wirtschaftsgütern erfolgt nach Maßgabe des wirtschaftlichen Eigentums. Wirtschaftlicher Eigentümer ist in der Regel der zivilrechtliche Eigentümer. Zivilrechtliches und wirtschaftliches Eigentum fallen jedoch auseinander, wenn ein anderer als der zivilrechtliche Eigentümer die positiven Befugnisse, die Ausdruck des zivilrechtlichen Eigentums sind, wie insbesondere Gebrauch, Verbrauch, Veränderung, Belastung und Veräußerung, auszuüben in der Lage ist, und wenn er zugleich den negativen Inhalt des Eigentumsrechts, nämlich den Ausschluss Dritter von der Einwirkung auf die Sache, geltend machen kann. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist anhand des Gesamtbildes der Verhältnisse des jeweiligen Falles festzustellen (Hinweis E 25. Jänner 2006, Zl. 2002/13/0042, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2004150115.X01

Im RIS seit

24.03.2009

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2009

Dokumentnummer

JWR_2004150115_20090304X01

Rechtssatz für 2008/15/0039

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2008/15/0039

Entscheidungsdatum

25.11.2009

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2007/14/0021 E 28. November 2007 RS 1 (hier ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Die Zurechnung von Wirtschaftsgütern erfolgt nach Maßgabe des wirtschaftlichen Eigentums. Wirtschaftlicher Eigentümer ist in der Regel der zivilrechtliche Eigentümer. Zivilrechtliches und wirtschaftliches Eigentum fallen jedoch auseinander, wenn ein anderer als der zivilrechtliche Eigentümer die positiven Befugnisse, die Ausdruck des zivilrechtlichen Eigentums sind, wie insbesondere Gebrauch, Verbrauch, Veränderung, Belastung und Veräußerung, auszuüben in der Lage ist, und wenn er zugleich den negativen Inhalt des Eigentumsrechts, nämlich den Ausschluss Dritter von der Einwirkung auf die Sache, geltend machen kann. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist anhand des Gesamtbildes der Verhältnisse des jeweiligen Falles festzustellen (Hinweis E 25. Jänner 2006, Zl. 2002/13/0042, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2008150039.X02

Im RIS seit

07.01.2010

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2012

Dokumentnummer

JWR_2008150039_20091125X02

Rechtssatz für 2008/15/0153

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

2008/15/0153

Entscheidungsdatum

31.05.2011

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2007/14/0021 E 28. November 2007 RS 1 (hier ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Die Zurechnung von Wirtschaftsgütern erfolgt nach Maßgabe des wirtschaftlichen Eigentums. Wirtschaftlicher Eigentümer ist in der Regel der zivilrechtliche Eigentümer. Zivilrechtliches und wirtschaftliches Eigentum fallen jedoch auseinander, wenn ein anderer als der zivilrechtliche Eigentümer die positiven Befugnisse, die Ausdruck des zivilrechtlichen Eigentums sind, wie insbesondere Gebrauch, Verbrauch, Veränderung, Belastung und Veräußerung, auszuüben in der Lage ist, und wenn er zugleich den negativen Inhalt des Eigentumsrechts, nämlich den Ausschluss Dritter von der Einwirkung auf die Sache, geltend machen kann. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist anhand des Gesamtbildes der Verhältnisse des jeweiligen Falles festzustellen (Hinweis E 25. Jänner 2006, Zl. 2002/13/0042, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2008150153.X05

Im RIS seit

30.06.2011

Zuletzt aktualisiert am

25.10.2011

Dokumentnummer

JWR_2008150153_20110531X05

Rechtssatz für 2011/15/0120

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2011/15/0120

Entscheidungsdatum

20.03.2014

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2007/14/0021 E 28. November 2007 RS 1 (hier ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Die Zurechnung von Wirtschaftsgütern erfolgt nach Maßgabe des wirtschaftlichen Eigentums. Wirtschaftlicher Eigentümer ist in der Regel der zivilrechtliche Eigentümer. Zivilrechtliches und wirtschaftliches Eigentum fallen jedoch auseinander, wenn ein anderer als der zivilrechtliche Eigentümer die positiven Befugnisse, die Ausdruck des zivilrechtlichen Eigentums sind, wie insbesondere Gebrauch, Verbrauch, Veränderung, Belastung und Veräußerung, auszuüben in der Lage ist, und wenn er zugleich den negativen Inhalt des Eigentumsrechts, nämlich den Ausschluss Dritter von der Einwirkung auf die Sache, geltend machen kann. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist anhand des Gesamtbildes der Verhältnisse des jeweiligen Falles festzustellen (Hinweis E 25. Jänner 2006, Zl. 2002/13/0042, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2011150120.X01

Im RIS seit

24.04.2014

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2014

Dokumentnummer

JWR_2011150120_20140320X01

Rechtssatz für Ra 2014/15/0039

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2014/15/0039

Entscheidungsdatum

19.10.2016

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2007/14/0021 E 28. November 2007 RS 1 (hier ohne den ersten Satz)

Stammrechtssatz

Die Zurechnung von Wirtschaftsgütern erfolgt nach Maßgabe des wirtschaftlichen Eigentums. Wirtschaftlicher Eigentümer ist in der Regel der zivilrechtliche Eigentümer. Zivilrechtliches und wirtschaftliches Eigentum fallen jedoch auseinander, wenn ein anderer als der zivilrechtliche Eigentümer die positiven Befugnisse, die Ausdruck des zivilrechtlichen Eigentums sind, wie insbesondere Gebrauch, Verbrauch, Veränderung, Belastung und Veräußerung, auszuüben in der Lage ist, und wenn er zugleich den negativen Inhalt des Eigentumsrechts, nämlich den Ausschluss Dritter von der Einwirkung auf die Sache, geltend machen kann. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist anhand des Gesamtbildes der Verhältnisse des jeweiligen Falles festzustellen (Hinweis E 25. Jänner 2006, Zl. 2002/13/0042, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2014150039.L01

Im RIS seit

14.11.2016

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2017

Dokumentnummer

JWR_2014150039_20161019L01