Liegt ein Wiederaufnahmegrund iSd § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG nicht vor, dann braucht auf die Frage, ob die Frist für die Einbringung des Antrages auf Wiederaufnahme gemäß § 69 Abs. 2 AVG eingehalten wurde, nicht mehr eingegangen werden (vgl. E 28. Juni 2006, 2006/08/0194).Liegt ein Wiederaufnahmegrund iSd Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG nicht vor, dann braucht auf die Frage, ob die Frist für die Einbringung des Antrages auf Wiederaufnahme gemäß Paragraph 69, Absatz 2, AVG eingehalten wurde, nicht mehr eingegangen werden vergleiche E 28. Juni 2006, 2006/08/0194).