Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
2008/08/0200
Entscheidungsdatum
26.01.2010
Index
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Norm
AlVG 1977 §25 Abs1;
AlVG 1977 §25 Abs3 idF 1993/502;
AlVG 1977 §69 Abs2;
Rechtssatz
Die Betriebsinhaber sind nach § 69 Abs. 2 AlVG verpflichtet, den Landesgeschäftsstellen und den regionalen Geschäftsstellen alle zur Durchführung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Unrichtige Auskünfte eines Betriebsinhabers (worunter alle Personen - und deren Bevollmächtigte - zu verstehen sind, die eine Arbeitgeber- bzw. Beschäftigerfunktion ausüben) können jedoch nur insoweit kausal für den Überbezug von Arbeitslosengeld sein, als dieser Überbezug nach jenem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Auskunft wahrheitsgemäß hätte erteilt werden müssen.Die Betriebsinhaber sind nach Paragraph 69, Absatz 2, AlVG verpflichtet, den Landesgeschäftsstellen und den regionalen Geschäftsstellen alle zur Durchführung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Unrichtige Auskünfte eines Betriebsinhabers (worunter alle Personen - und deren Bevollmächtigte - zu verstehen sind, die eine Arbeitgeber- bzw. Beschäftigerfunktion ausüben) können jedoch nur insoweit kausal für den Überbezug von Arbeitslosengeld sein, als dieser Überbezug nach jenem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Auskunft wahrheitsgemäß hätte erteilt werden müssen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2008080200.X02
Im RIS seit
22.02.2010
Zuletzt aktualisiert am
20.08.2013
Dokumentnummer
JWR_2008080200_20100126X02