Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2008/08/0200

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2008/08/0200

Entscheidungsdatum

26.01.2010

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §25 Abs1;
AlVG 1977 §25 Abs3 idF 1993/502;
AlVG 1977 §69 Abs2;

Rechtssatz

Die Betriebsinhaber sind nach Paragraph 69, Absatz 2, AlVG verpflichtet, den Landesgeschäftsstellen und den regionalen Geschäftsstellen alle zur Durchführung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Unrichtige Auskünfte eines Betriebsinhabers (worunter alle Personen - und deren Bevollmächtigte - zu verstehen sind, die eine Arbeitgeber- bzw. Beschäftigerfunktion ausüben) können jedoch nur insoweit kausal für den Überbezug von Arbeitslosengeld sein, als dieser Überbezug nach jenem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Auskunft wahrheitsgemäß hätte erteilt werden müssen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2008080200.X02

Im RIS seit

22.02.2010

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2013

Dokumentnummer

JWR_2008080200_20100126X02