Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2008/05/0253

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

2008/05/0253

Entscheidungsdatum

03.05.2011

Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82009 Bauordnung Wien

Norm

BauO Wr §81 Abs4 idF 2007/031;

Rechtssatz

Seit der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 31 aus 2007, der Wr BauO hängt die Bildung des Winkels für den Gebäudeumriss nicht mehr von einer allfällig im Bebauungsplan festgesetzten Höhe der Dächer ab. Dies bedeutet, dass auch dann, wenn, wie im vorliegenden Fall, eine Bestimmung hinsichtlich der Höhe der Dächer in den Bebauungsbestimmungen vorhanden ist, der Winkel von 45 Grad gemäß Paragraph 81, Absatz 4, Wr BauO zur Anwendung kommt. Der nunmehr vorletzte Satz des Paragraph 81, Absatz 4, Wr BauO sagt dies auch ausdrücklich. Es kommt somit nicht in Frage, eine derartige Höhenfestsetzung als Regelung über die Dachneigung zu deuten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2008050253.X05

Im RIS seit

07.06.2011

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2013

Dokumentnummer

JWR_2008050253_20110503X05

Rechtssatz für 2010/05/0142

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

2010/05/0142

Entscheidungsdatum

25.09.2012

Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82009 Bauordnung Wien

Norm

BauO Wr §81 Abs4 idF 2007/031;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2008/05/0253 E 3. Mai 2011 RS 5

Stammrechtssatz

Seit der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 31 aus 2007, der Wr BauO hängt die Bildung des Winkels für den Gebäudeumriss nicht mehr von einer allfällig im Bebauungsplan festgesetzten Höhe der Dächer ab. Dies bedeutet, dass auch dann, wenn, wie im vorliegenden Fall, eine Bestimmung hinsichtlich der Höhe der Dächer in den Bebauungsbestimmungen vorhanden ist, der Winkel von 45 Grad gemäß Paragraph 81, Absatz 4, Wr BauO zur Anwendung kommt. Der nunmehr vorletzte Satz des Paragraph 81, Absatz 4, Wr BauO sagt dies auch ausdrücklich. Es kommt somit nicht in Frage, eine derartige Höhenfestsetzung als Regelung über die Dachneigung zu deuten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2010050142.X06

Im RIS seit

15.10.2012

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2012

Dokumentnummer

JWR_2010050142_20120925X06