Verwaltungsgerichtshof
03.05.2011
2008/05/0253
Seit der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 31 aus 2007, der Wr BauO hängt die Bildung des Winkels für den Gebäudeumriss nicht mehr von einer allfällig im Bebauungsplan festgesetzten Höhe der Dächer ab. Dies bedeutet, dass auch dann, wenn, wie im vorliegenden Fall, eine Bestimmung hinsichtlich der Höhe der Dächer in den Bebauungsbestimmungen vorhanden ist, der Winkel von 45 Grad gemäß Paragraph 81, Absatz 4, Wr BauO zur Anwendung kommt. Der nunmehr vorletzte Satz des Paragraph 81, Absatz 4, Wr BauO sagt dies auch ausdrücklich. Es kommt somit nicht in Frage, eine derartige Höhenfestsetzung als Regelung über die Dachneigung zu deuten.