Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
10
Geschäftszahl
2008/05/0143
Entscheidungsdatum
15.12.2009
Index
L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren
Norm
AVG §8;
BauO NÖ 1996 §48;
BauO NÖ 1996 §6 Abs2;
BauRallg;
Rechtssatz
Behauptet ein Betriebsinhaber von seiner Betriebsanlage ausgehende Lärmemissionen, liegt insoweit nur dann eine Einwendung im Rechtssinne vor, wenn ihr entnommen werden kann, in welchem durch § 6 NÖ BauO 1996 geschützten subjektiv-öffentlichen Recht sich der Betriebsinhaber als Nachbar für verletzt erachtet. Der Betriebsinhaber müsste diesbezüglich vorbringen, welche zulässigen Immissionen von seinem Gewerbebetrieb ausgehen und durch die heranrückende Verbauung unzulässig werden könnten (Hinweis E vom 19. September 2006, 2005/05/0357).Behauptet ein Betriebsinhaber von seiner Betriebsanlage ausgehende Lärmemissionen, liegt insoweit nur dann eine Einwendung im Rechtssinne vor, wenn ihr entnommen werden kann, in welchem durch Paragraph 6, NÖ BauO 1996 geschützten subjektiv-öffentlichen Recht sich der Betriebsinhaber als Nachbar für verletzt erachtet. Der Betriebsinhaber müsste diesbezüglich vorbringen, welche zulässigen Immissionen von seinem Gewerbebetrieb ausgehen und durch die heranrückende Verbauung unzulässig werden könnten (Hinweis E vom 19. September 2006, 2005/05/0357).
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche
Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6
Baurecht Nachbar
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008050143.X10
Im RIS seit
21.01.2010
Zuletzt aktualisiert am
10.02.2017
Dokumentnummer
JWR_2008050143_20091215X10