Abgesprochen werden kann nur über etwas, das überhaupt beantragt wurde; insofern ist die UVP-Behörde an den Inhalt des Antrages (hier: Bewilligung einer 380 kV-Leitung) gebunden, es ist ihr verwehrt, einseitig von diesem Inhalt abzuweichen. Der Antrag bestimmt sohin die Sache des Genehmigungsverfahrens (Hinweis E vom 10. Dezember 1991, 91/04/0185). Freilich kann der verfahrenseinleitende Antrag von der Projektwerberin in jeder Lage des Verfahrens geändert werden (siehe dazu § 13 Abs. 8 AVG), wenn das "Wesen" der Projektes nicht geändert wird.Abgesprochen werden kann nur über etwas, das überhaupt beantragt wurde; insofern ist die UVP-Behörde an den Inhalt des Antrages (hier: Bewilligung einer 380 kV-Leitung) gebunden, es ist ihr verwehrt, einseitig von diesem Inhalt abzuweichen. Der Antrag bestimmt sohin die Sache des Genehmigungsverfahrens (Hinweis E vom 10. Dezember 1991, 91/04/0185). Freilich kann der verfahrenseinleitende Antrag von der Projektwerberin in jeder Lage des Verfahrens geändert werden (siehe dazu Paragraph 13, Absatz 8, AVG), wenn das "Wesen" der Projektes nicht geändert wird.