Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2008/05/0031

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2008/05/0031

Entscheidungsdatum

23.07.2009

Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
AVG §8;
BauO OÖ 1994 §31 Abs3;
BauO OÖ 1994 §31 Abs4;
BauO OÖ 1994 §34;
BauRallg;

Rechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof hat zu einer Reduzierung eines Projektes um zwei Stockwerke, wobei das Projekt im Übrigen im Wesentlichen unverändert geblieben ist, ausgesprochen, dass es sich dabei um eine unbedenkliche Änderung des Bauvorhabens handle, wenn sie deshalb vorgenommen werde, um einem Einwand eines Nachbarn Rechnung zu tragen und die Bewilligungsfähigkeit des Projektes zu bewirken. Durch diese Verkleinerung des Projektes hätten daher Rechte des Nachbarn nicht verletzt werden können; es sei dadurch aber auch eine Änderung der Sache im Sinne des Paragraph 66, Absatz 4, AVG nicht eingetreten (Hinweis auf die hg. Erkenntnisse vom 21. Februar 1989, Zl. 88/05/0205, 0206, und vom 22. Oktober 1992, 92/06/0096).

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise Baurecht Nachbar Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2008050031.X02

Im RIS seit

24.08.2009

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2009

Dokumentnummer

JWR_2008050031_20090723X02