Das erstinstanzliche Straferkenntnis wurde dem Bf in Deutschland zugestellt. Gemäß Art 10 Abs 3 des Vertrags zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen, BGBl Nr 526/1990, "gilt" aber "die Zustellung von Bescheiden in Verwaltungsstrafsachen an Angehörige des Staates, in dem die Zustellung vorgenommen werdenDas erstinstanzliche Straferkenntnis wurde dem Bf in Deutschland zugestellt. Gemäß Artikel 10, Absatz 3, des Vertrags zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen, Bundesgesetzblatt Nr 526 aus 1990,, "gilt" aber "die Zustellung von Bescheiden in Verwaltungsstrafsachen an Angehörige des Staates, in dem die Zustellung vorgenommen werden
soll, ... hinsichtlich des Ausspruchs eines Freiheitsentzugs als
nicht bewirkt". Dieses gesetzliche, für die Zustellung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses unmittelbar zum Tragen kommende Zustellhindernis hatte zur Folge, dass für den Bf der erstinstanzliche Strafausspruch bezüglich der Ersatzfreiheitsstrafe nicht in Geltung trat. Da somit eine Zustellung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses an den Bf bezüglich des Ausspruchs der Ersatzfreiheitsstrafe nicht erfolgte, war die belangte Behörde nicht gehalten, bezüglich der damit gar nicht rechtlich in Geltung getretenen Ersatzfreiheitsstrafe eine Änderung des angefochtenen Bescheides anlässlich der Herabsetzung der Geldstrafe vorzunehmen. Wenn die belangte Behörde das erstinstanzliche Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigte, dass dem Bf nicht mehr der gesamte im erstinstanzlichen Straferkenntnis enthaltene Tatvorwurf zur Last zu legen ist, konnte vor dem dargestellten rechtlichen Hintergrund eine Bestätigung der Ersatzfreiheitsstrafe im angefochtenen Berufungsbescheid gar nicht erfolgen.