Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2008/01/0604

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2008/01/0604

Entscheidungsdatum

16.12.2010

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
41/02 Staatsbürgerschaft
66/03 Sonstiges Sozialversicherungsrecht

Norm

BPGG 1993 §1;
NAG 2005 §11 Abs5;
StbG 1985 §10 Abs1 Z7 idF 2006/I/037;
StbG 1985 §10 Abs5 idF 2006/I/037;

Rechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Bestimmung des Paragraph 11, Absatz 5, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) festgehalten, dass eine Hinzurechnung des Pflegegeldes zwecks Unterhaltsgewährung in einem Nachzugsfall dann nicht statthaft sei, wenn das Pflegegeld erforderlich sei, um den in Paragraph eins, Bundespflegegeldgesetz umschriebenen Aufwand einschließlich einer Betreuung durch Dritte abzudecken. Eine andere Sichtweise käme nur dann in Betracht, wenn krankheitsbedingt kein besonderer Sachaufwand anfalle, mit dem Pflegegeld daher die erforderlichen persönlichen Pflegeleistungen abgegolten werden können und diese Leistungen nicht von Dritten, sondern durch den nachziehenden Angehörigen selbst erbracht werden. Dann stünde nämlich dieser Betrag dem Zusammenführenden gemeinsam mit den Nachziehenden zur Verfügung und könnte für die Bestreitung des Unterhalts des Nachziehenden verwendet werden vergleiche das hg. Erkenntnis vom 18. März 2010, Zl. 2008/22/0632). Diese Überlegungen sind auf die nahezu gleichlautende Rechtslage des Paragraph 10, Absatz 5, StbG (in der Fassung der Staatsbürgerschaftsrechts-Novelle 2005; vergleiche hiezu das hg. Erkenntnis vom 28. Oktober 2009, Zl. 2007/01/0944, mit Hinweis auf die Materialien zu Paragraph 10, Absatz 5, StbG) zu übertragen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2008010604.X03

Im RIS seit

02.02.2011

Zuletzt aktualisiert am

18.05.2011

Dokumentnummer

JWR_2008010604_20101216X03