Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.12.2010

Geschäftszahl

2008/01/0604

Rechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Bestimmung des Paragraph 11, Absatz 5, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) festgehalten, dass eine Hinzurechnung des Pflegegeldes zwecks Unterhaltsgewährung in einem Nachzugsfall dann nicht statthaft sei, wenn das Pflegegeld erforderlich sei, um den in Paragraph eins, Bundespflegegeldgesetz umschriebenen Aufwand einschließlich einer Betreuung durch Dritte abzudecken. Eine andere Sichtweise käme nur dann in Betracht, wenn krankheitsbedingt kein besonderer Sachaufwand anfalle, mit dem Pflegegeld daher die erforderlichen persönlichen Pflegeleistungen abgegolten werden können und diese Leistungen nicht von Dritten, sondern durch den nachziehenden Angehörigen selbst erbracht werden. Dann stünde nämlich dieser Betrag dem Zusammenführenden gemeinsam mit den Nachziehenden zur Verfügung und könnte für die Bestreitung des Unterhalts des Nachziehenden verwendet werden vergleiche das hg. Erkenntnis vom 18. März 2010, Zl. 2008/22/0632). Diese Überlegungen sind auf die nahezu gleichlautende Rechtslage des Paragraph 10, Absatz 5, StbG (in der Fassung der Staatsbürgerschaftsrechts-Novelle 2005; vergleiche hiezu das hg. Erkenntnis vom 28. Oktober 2009, Zl. 2007/01/0944, mit Hinweis auf die Materialien zu Paragraph 10, Absatz 5, StbG) zu übertragen.