Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2007/15/0271

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2007/15/0271

Entscheidungsdatum

20.02.2008

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §46 Abs1;
  1. VwGG § 46 heute
  2. VwGG § 46 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 46 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 46 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 564/1985
  7. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 31.01.1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 197/1985
  8. VwGG § 46 gültig von 05.01.1985 bis 31.01.1986

Rechtssatz

Ein lediglich allgemein gehaltener Beilagenvermerk begünstigt das Auftreten von Fehlern bei der Abfertigung der Schriftstücke. Durch eine solche Beilagenverfügung wird - auch für den Fall, dass die geforderten Beilagen dem Mängelbehebungsschriftsatz bei dessen Unterfertigung wie behauptet angeschlossen gewesen waren - eine gefahrengeneigte Situation geschaffen, weil dem abzufertigenden Schriftsatz selbst nicht zu entnehmen ist, welche Schriftstücke tatsächlich mitübersandt werden sollen. Eine derartige Vorgangsweise lässt das Vorliegen einer Kanzleiorganisation, wie sie für berufsmäßige Parteienvertreter gefordert ist, um Unzulänglichkeiten durch menschliches Versagen aller Voraussicht nach auszuschließen, selbst dann nicht erkennen, wenn erfahrenes Kanzleipersonal mit der Abfertigung von Schriftstücken betraut ist. Ein solcher Organisationsmangel wiegt um so schwerer, wenn wie im vorliegenden Fall entsprechend geschultes Personal gar nicht vorhanden ist und zudem offenbar auch keine strikte Trennung zwischen Postausgangsmappe und Handakt besteht. Unter den geschilderten Umständen ist es dem Beschwerdevertreter als eigenes, über den minderen Grad des Versehens hinausgehendes Verschulden anzulasten, dass er bei Unterfertigung des vorbereiteten Verbesserungsschriftsatzes nicht darauf gedrungen hat, die Beilagenverfügung richtig zu stellen vergleiche mit weiteren Nachweisen den hg. Beschluss vom 23. April 2002, 2002/14/0041, sowie den eine ähnliche Fallkonstellation betreffenden hg. Beschluss vom 7. August 2001, 2001/14/0140). Dieses Verschulden des Rechtsanwaltes ist dem Verschulden der Antragstellerin selbst gleichzuhalten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007150271.X02

Im RIS seit

16.06.2008

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2013

Dokumentnummer

JWR_2007150271_20080220X02