§ 50 Abs 2 WRG 1959 sieht eine Verpflichtung der Wasserberechtigten über den Bereich des Abs 1 hinaus vor, in dem er sie verpflichtet, nachteilige Wirkungen ihrer Anlagen auf "andere Gewässerstrecken" durch entsprechende Maßnahmen zu beheben. Unter "anderen Gewässerstrecken" sind solche außerhalb des unmittelbaren Anlagenbereiches (§ 50 Abs 1 letzter Satz legcit) gemeint.Paragraph 50, Absatz 2, WRG 1959 sieht eine Verpflichtung der Wasserberechtigten über den Bereich des Absatz eins, hinaus vor, in dem er sie verpflichtet, nachteilige Wirkungen ihrer Anlagen auf "andere Gewässerstrecken" durch entsprechende Maßnahmen zu beheben. Unter "anderen Gewässerstrecken" sind solche außerhalb des unmittelbaren Anlagenbereiches (Paragraph 50, Absatz eins, letzter Satz legcit) gemeint.