Die Aufsichtsbehörde kann auch Beweise aufnehmen, um zu prüfen, ob ein wesentlicher Verfahrensmangel vorliegt, und ist demnach berechtigt, zur Prüfung der Frage, ob ein Verfahrensmangel wesentlich ist und/oder ob die Gemeindebehörde unter Vermeidung des gegebenen Verfahrensmangels zu einem anderen Bescheid hätte kommen können, eine Beweisaufnahme durchzuführen; dies auch zum Zweck der Kontrolle der Beweiswürdigung.