Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2007/05/0096

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2007/05/0096

Entscheidungsdatum

24.06.2009

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AVG §8;
UVPG 2000 §19 Abs1 Z3;
UVPG 2000 §19 Abs3;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Beschwerdeführerin konnte als Standortgemeinde im Verfahren vor den Behörden die Einhaltung von Rechtsvorschriften, die dem Schutz der Umwelt oder der von ihr wahrzunehmenden öffentlichen Interessen dienen, als subjektives Recht geltend machen. Sie hatte aber im Verfahren weder einen Anspruch auf Bestellung einer "ökologischen Bauaufsicht" noch kam ihr ein Recht auf Bestellung einer bestimmten Person als eine solche Bauaufsicht zu (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 28. September 2006, Zl. 2006/07/0004, VwSlg. 17.020/A).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Diverses Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2007050096.X02

Im RIS seit

07.07.2009

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2010

Dokumentnummer

JWR_2007050096_20090624X02