Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
2007/05/0096
Entscheidungsdatum
24.06.2009
Index
001 Verwaltungsrecht allgemein
14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz
Norm
AVG §8;
UVPG 2000 §19 Abs1 Z3;
UVPG 2000 §19 Abs3;
VwRallg;
Rechtssatz
Die Beschwerdeführerin konnte als Standortgemeinde im Verfahren vor den Behörden die Einhaltung von Rechtsvorschriften, die dem Schutz der Umwelt oder der von ihr wahrzunehmenden öffentlichen Interessen dienen, als subjektives Recht geltend machen. Sie hatte aber im Verfahren weder einen Anspruch auf Bestellung einer "ökologischen Bauaufsicht" noch kam ihr ein Recht auf Bestellung einer bestimmten Person als eine solche Bauaufsicht zu (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 28. September 2006, Zl. 2006/07/0004, VwSlg. 17.020/A).
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Diverses
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht
Anfechtungsrecht VwRallg9/2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2007050096.X02
Im RIS seit
07.07.2009
Zuletzt aktualisiert am
12.08.2010
Dokumentnummer
JWR_2007050096_20090624X02