Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
5
Geschäftszahl
2008/05/0038
Entscheidungsdatum
16.09.2009
Index
L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2002/05/0111 E 19. Juni 2002 RS 1
(hier: ohne letzten Halbsatz)
Stammrechtssatz
Wegen der im AVG herrschenden Unbeschränktheit der Beweismittel (§ 46 AVG) ist es grundsätzlich nicht unzulässig, im Baubewilligungsverfahren die in einem parallel geführten Verfahren (hier: gewerbebehördlichen Verfahren) gewonnenen Ermittlungsergebnisse zu berücksichtigen, wobei allerdings die unterschiedlichen Aufgabenstellungen für die Baubehörde und die Gewerbebehörde zu berücksichtigen sind (Hinweis E vom 29. November 1994, Zl. 94/05/0239) und zu beachten ist, dass das Parteiengehör gewährt wird.Wegen der im AVG herrschenden Unbeschränktheit der Beweismittel (Paragraph 46, AVG) ist es grundsätzlich nicht unzulässig, im Baubewilligungsverfahren die in einem parallel geführten Verfahren (hier: gewerbebehördlichen Verfahren) gewonnenen Ermittlungsergebnisse zu berücksichtigen, wobei allerdings die unterschiedlichen Aufgabenstellungen für die Baubehörde und die Gewerbebehörde zu berücksichtigen sind (Hinweis E vom 29. November 1994, Zl. 94/05/0239) und zu beachten ist, dass das Parteiengehör gewährt wird.
Schlagworte
Verhältnis zu anderen Rechtsgebieten Kompetenztatbestände
Baupolizei und Raumordnung BauRallg1
Grundsatz der Unbeschränktheit
Baubewilligung BauRallg6
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008050038.X05
Im RIS seit
15.10.2009
Zuletzt aktualisiert am
03.12.2009
Dokumentnummer
JWR_2008050038_20090916X05