Der Zweitbeschwerdeführer wurde von der mündlichen Verhandlung rechtzeitig persönlich im Sinne des § 41 AVG verständigt, die Verständigung hat die für Ladungen vorgeschriebenen Angaben einschließlich des Hinweises auf die gemäß § 42 AVG eintretenden Folgen enthalten; der Zweitbeschwerdeführer ist auch persönlich zur Verhandlung erschienen, weshalb er mangels Erhebung rechtzeitiger Einwendungen seine Parteistellung im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren verloren hat. Er hatte daher auch keinen Anspruch mehr, dass ihm der Baubewilligungsbescheid zugestellt wird. Im Beschwerdefall kann es daher bezüglich des Zweitbeschwerdeführers dahinstehen, ob die Behörde erster Instanz die in § 42 Abs. 1 erster Satz AVG geregelten Kundmachungsvorschriften beachtet hat, weil eine persönliche Ladung zur mündlichen Verhandlung erfolgte und die Ladung über die Anberaumung der Verhandlung die für die Ladung vorgeschriebenen Angaben einschließlich des Hinweises auf die gemäß § 42 eintretenden Folgen enthalten hat (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 18. Februar 2003, Zl. 2002/05/1389).Der Zweitbeschwerdeführer wurde von der mündlichen Verhandlung rechtzeitig persönlich im Sinne des Paragraph 41, AVG verständigt, die Verständigung hat die für Ladungen vorgeschriebenen Angaben einschließlich des Hinweises auf die gemäß Paragraph 42, AVG eintretenden Folgen enthalten; der Zweitbeschwerdeführer ist auch persönlich zur Verhandlung erschienen, weshalb er mangels Erhebung rechtzeitiger Einwendungen seine Parteistellung im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren verloren hat. Er hatte daher auch keinen Anspruch mehr, dass ihm der Baubewilligungsbescheid zugestellt wird. Im Beschwerdefall kann es daher bezüglich des Zweitbeschwerdeführers dahinstehen, ob die Behörde erster Instanz die in Paragraph 42, Absatz eins, erster Satz AVG geregelten Kundmachungsvorschriften beachtet hat, weil eine persönliche Ladung zur mündlichen Verhandlung erfolgte und die Ladung über die Anberaumung der Verhandlung die für die Ladung vorgeschriebenen Angaben einschließlich des Hinweises auf die gemäß Paragraph 42, eintretenden Folgen enthalten hat (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 18. Februar 2003, Zl. 2002/05/1389).