Was den Schutzzweck des § 13 Abs. 8 ORF-G 2001 betrifft, so beschränkt diese Norm den ORF in seinen Möglichkeiten, aus Werbung Einnahmen zu lukrieren und zielt sohin darauf ab, private Fernsehbetreiber insofern zu begünstigen und ihnen Marktchancen zu eröffnen (Hinweis E VfGH 25. Juni 2003, G 304/01, E 23. Mai 2007, 2006/04/0204).Was den Schutzzweck des Paragraph 13, Absatz 8, ORF-G 2001 betrifft, so beschränkt diese Norm den ORF in seinen Möglichkeiten, aus Werbung Einnahmen zu lukrieren und zielt sohin darauf ab, private Fernsehbetreiber insofern zu begünstigen und ihnen Marktchancen zu eröffnen (Hinweis E VfGH 25. Juni 2003, G 304/01, E 23. Mai 2007, 2006/04/0204).