Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.10.2007

Geschäftszahl

2007/04/0043

Rechtssatz

Was den Schutzzweck des Paragraph 13, Absatz 8, ORF-G 2001 betrifft, so beschränkt diese Norm den ORF in seinen Möglichkeiten, aus Werbung Einnahmen zu lukrieren und zielt sohin darauf ab, private Fernsehbetreiber insofern zu begünstigen und ihnen Marktchancen zu eröffnen (Hinweis E VfGH 25. Juni 2003, G 304/01, E 23. Mai 2007, 2006/04/0204).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

2006/04/0141