Verwaltungsgerichtshof
11.10.2007
2007/04/0043
Was den Schutzzweck des Paragraph 13, Absatz 8, ORF-G 2001 betrifft, so beschränkt diese Norm den ORF in seinen Möglichkeiten, aus Werbung Einnahmen zu lukrieren und zielt sohin darauf ab, private Fernsehbetreiber insofern zu begünstigen und ihnen Marktchancen zu eröffnen (Hinweis E VfGH 25. Juni 2003, G 304/01, E 23. Mai 2007, 2006/04/0204).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2006/04/0141