Die Verhängung einer Geldstrafe für eine Abgabenverkürzung, die auch den aus der Tat gezogenen Nutzen berücksichtigen soll, ist von einem bestimmten Wertbetrag abhängig und nicht unmittelbar nur nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters auszumessen. Auch die Anhängigkeit eines Schuldenregulierungsverfahrens steht der Ausmessung der Geldstrafe nicht entgegen (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 22. Oktober 1997, 97/13/0113, vom 24. Februar 2000, 97/15/0170, und vom 31. März 2004, 2003/13/0136).Die Verhängung einer Geldstrafe für eine Abgabenverkürzung, die auch den aus der Tat gezogenen Nutzen berücksichtigen soll, ist von einem bestimmten Wertbetrag abhängig und nicht unmittelbar nur nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters auszumessen. Auch die Anhängigkeit eines Schuldenregulierungsverfahrens steht der Ausmessung der Geldstrafe nicht entgegen vergleiche etwa die hg. Erkenntnisse vom 22. Oktober 1997, 97/13/0113, vom 24. Februar 2000, 97/15/0170, und vom 31. März 2004, 2003/13/0136).