Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2006/12/0015

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 17894 A/2010

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

2006/12/0015

Entscheidungsdatum

12.05.2010

Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §20 Abs1 idF 1990/447;

Rechtssatz

Die Haftung des Dienstgebers ist auf die mit der konkreten Arbeitsleistung typischerweise verbundenen, also "arbeitsadäquaten" Schäden zu beschränken. Der Schaden, den ein Dienstnehmer bei Ausführung einer ihm vom Arbeitgeber aufgetragenen "gefahrengeneigten" Tätigkeit erleidet, was insbesondere für das Lenken eines Kraftfahrzeuges im öffentlichen Verkehr zutrifft, ist mit der Erfüllung des Arbeitsauftrages verbunden, also als "arbeitsadäquat" anzusehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2006120015.X04

Im RIS seit

18.06.2010

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2015

Dokumentnummer

JWR_2006120015_20100512X04