Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Dokumenttyp
Rechtssatz
Sammlungsnummer
VwSlg 17894 A/2010
Rechtssatznummer
4
Geschäftszahl
2006/12/0015
Entscheidungsdatum
12.05.2010
Index
63/02 Gehaltsgesetz
Norm
GehG 1956 §20 Abs1 idF 1990/447;
Rechtssatz
Die Haftung des Dienstgebers ist auf die mit der konkreten Arbeitsleistung typischerweise verbundenen, also "arbeitsadäquaten" Schäden zu beschränken. Der Schaden, den ein Dienstnehmer bei Ausführung einer ihm vom Arbeitgeber aufgetragenen "gefahrengeneigten" Tätigkeit erleidet, was insbesondere für das Lenken eines Kraftfahrzeuges im öffentlichen Verkehr zutrifft, ist mit der Erfüllung des Arbeitsauftrages verbunden, also als "arbeitsadäquat" anzusehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2006120015.X04
Im RIS seit
18.06.2010
Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015
Dokumentnummer
JWR_2006120015_20100512X04